Haus- und Badeordnung
für das Schlossbad, Seelstraße 20, 92318 Neumarkt i.d.OPf.
I ZWECKBESTIMMUNG
Der Rechtsträger des Schlossbades (nachfolgend Bad genannt) sind die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. Freizeit & Leben KU, Seelstraße 20, 92318 Neumarkt in der Oberpfalz. Zum Schlossbad gehören Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb aber auch außerhalb der Umzäunung liegen.
Die Parkplätze sowie die Verkehrswege zum Bad sind öffentlicher Raum und liegen somit in der Zuständigkeit der Stadt Neumarkt. Unsere Badegäste, Kunden, Lieferanten, etc. sind seitens der Stadt Neumarkt angehalten, Rücksicht gegenüber den Anwohnern zu üben, Sauberkeit zu wahren sowie die Parkplatzordnung zu beachten.
Der Rechtsträger unterhält das Bad als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Haus- und Badeordnung allen Menschen zugänglich ist und während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung, gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises, zur Verfügung steht. Das Bad dient der Erholung und Gesundheit sowie der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung.
Soweit sich der Rechtsträger zum Betrieb des Bades eines Betriebsführers bedient, nimmt dieser sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Haus- und Badeordnung, nebst Anlagen wahr.
II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 ZWECK DER HAUS- UND BADEORDNUNG
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freizeitbades und seiner angegliederten Bereiche.
§ 2 VERBINDLICHKEIT DER HAUS- UND BADEORDNUNG
1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung (Eintrittsmedium) erkennt jeder Nutzer die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
2. Das Personal, autorisierte Dritte wie Trainer/innen, Übungsleiter/innen, Lehrer/innen, sowie weitere Beauftragte, üben gegenüber allen nachgeordneten Nutzern das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals oder o.g. Beauftragter der Anlage sind Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch den Betreiber ausgesprochen werden. Der Nutzer kann hieraus keine Ansprüche ableiten, insbesondere wird das Eintrittsgeld in diesen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
Grob vorsätzliche Verstöße oder eindeutige Straftatbestände können zu einer Anzeige und/oder dem direkten Einschalten der Polizei seitens des Betreibers führen.
3. In besonderen Betriebsteilen, wie z. B. Saunaanlage, Gastronomie, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie z. B. Wasserrutschen, Massagedüsen, Strömungskanälen, Schaukelbucht, Bodensprudler, Nackenduschen, Wasserfallregenvorhang, Gegenstromschwimmanlagen, Sprunganlagen, Waterclimbing-Anlage, Lehrschwimmbecken, Wasserspritzgeräte im Kinderbecken etc. gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
4. Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
5. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb, Sportveranstaltungen, spezielle Trainingskurse sowie für das Vereins- und Schulschwimmen.
- Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Punktuelle Ergänzungen der Hausordnung oder die Nutzungseinschränkung bestimmter Bereiche sind hierbei von Betreiberseite möglich.
§ 3 ZUTRITTSBESTIMMUNGEN
1. Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung der Anlage allen Menschen frei.
Eine Ausnahme sind solche Personen, die von ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen des Infektionsschutzgesetzes betroffen sind oder an ansteckenden Hautausschlägen leiden oder offene Wunden haben (ausgenommen geringfügige Verletzungen). Ebenso kann der Eintritt bei Gästen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel oder von Medikamenten stehen, verwehrt werden.
Neben einer möglichen Schädigung Dritter (z.B. durch Ansteckung), hat der Betreiber hierbei auch ausdrücklich den Schutz vor Selbstschädigung seiner Badegäste im Fokus. Oft können Bade- und Saunagäste bzw. Nutzer dieser Freizeitanlage nicht alle Gefahrenmomente für sich selbst ein- und abschätzen. Auch aus diesem Grund kann betreiberseitig eine Teilnutzung oder die Nutzung der kompletten Anlage untersagt werden.
Im Zweifelsfall kann seitens des Betreibers die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt ebenfalls untersagt.
2. In bestimmten Badebereichen können Einschränkungen gelten (z.B. während der Durchführung von Kursen, Schul- und Vereinssport).
3. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche der Anlage werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
4. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände
a) Datenträger des Zahlungssystems
b) Schlüssel und Medien zur Benutzung der Garderobenschränke, sowie der Wert- und Helmfächer
c) Leihsachen
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Der Kassenbon ist während des Aufenthalts in der Anlage zwingend aufzubewahren. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
5. Außerhalb des textilfreien Bereiches ist allgemein übliche Badekleidung erforderlich. Das Tragen von Ganzkörper Bade-Burkinis (Schwimmanzug für Frauen aus Elastan) ist gestattet. Das Tragen von Unterwäsche als Ersatz oder unter der Badebekleidung entspricht nicht den Hygienevorschriften und ist verboten.
6. Eine Einzelkarte gilt ausschließlich am Tag der Abgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch der Anlage.
7. In Hinblick auf Eintrittspreise, -Zeiten sowie den damit verbundenen unterschiedlichen Zutrittsberechtigungen gelten die jeweils aushängenden, auf der Homepage veröffentlichten, aktuellen Tarife und Tabellen (vgl. §4)
8. Über die Möglichkeiten von Upgrades informieren Sie gerne unser Empfangspersonal, unsere Mitarbeiter/innen oder jeweils passende Informationstafeln an den unterschiedlichen Eingangsbereichen.
9. Die Anlage darf, mit Ausnahme des Vorkassenbereiches oder bestimmter Bereiche nur mit gültiger Zutrittsberechtigung betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis die Anlage betreten dürfen.
10. Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zur Anlage verschaffen, und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen nutzen, z. B. die unbefugte Benutzung fremder Datenträger wie Schlüssel oder Geldwertkarten, werden sofort der Anlage verwiesen.
11. Wer sich den Zutritt zur Anlage in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Von Personen, die über keine gültige Zugangsberechtigung verfügen, kann eine Aufwandsentschädigung i. H. des tatsächlichen Eintrittspreises zuzüglich einer Verwaltungsgebühr verlangt werden.
12. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden (z. B. Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen sowie Herz-Kreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Anlage nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Das Aufsichtspersonal ist ggf. hiervon zu informieren.
13. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Anlage (Badebereich) nur in Begleitung einer verantwortlichen Person besuchen. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Waterclimbing-Anlage, Wasser-rutschen) sind möglich. Die allgemeine Aufsichtspflicht in der Anlage durch die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten (Vollmachtserteilung) bleibt hiervon unberührt.
14. Die Nutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb der Anlage Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten und/oder gewerbliche Leistungen anzubieten und/oder auszuführen.
15. Jeder Nutzer muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das z. B. durch nasse und/oder rutschige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste, saubere Badeschuhe werden unsererseits empfohlen.
16. Den Nutzern wird untersagt, Tiere in das Objekt mitzubringen.
17. Gemäß Jugendschutzgesetz ist der Zutritt für Nutzer unter 16 Jahren bis 22 Uhr beschränkt. Bei längeren Öffnungszeiten und Sonderveranstaltungen ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht und von Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Abweichend hiervon dürfen Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren auch länger als bis 24 Uhr bleiben, wenn sie in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind. Als erziehungsbeauftragte Person gilt jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Diese Berechtigung ist auf Verlangen durch Vorlage der schriftlichen Vereinbarung (Aufsichtspflichterklärung) darzulegen/nachzuweisen. Beide Personen geben am Empfang ihre Personalausweise ab und erhalten sie auch gemeinsam wieder bei Verlassen des Bades zurück. Zusätzlich zur Ausweiskontrolle bekommt jeder Nutzer ein Armband in unterschiedlicher Farbe, je nachdem ob er unter oder über 18 Jahre alt ist. Damit wird sichergestellt, dass an den Getränkestationen nur altersgerechte Getränke bestellt werden können.
18. In der Anlage können durch Mitarbeiter oder autorisierte Personen bei Sonderveranstaltungen Aufnahmen getätigt werden. Hierzu liegt der Fokus der Aufnahmen nicht auf einzelnen Personen. Die Gäste werden vor der Teilnahme an der Veranstaltung explizit über das Erstellen von Bildaufnahmen sowie deren weitere Verwendung informiert.
§ 4 ÖFFNUNGS-/NUTZUNGSZEITEN, ANGEBOTE UND PREISE
1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
2. Sämtliche Nutzungsbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Zutrittsberechtigung, spätestens 10 Minuten vor Ablauf der jeweiligen Öffnungszeit zu verlassen. Das Einlassende für die jeweiligen Bereiche ist 60 Minuten vor Ablauf deren Öffnungszeiten.
3. Die Nutzungszeiten entsprechen den angegebenen Tarifen in der Preisliste. Bei Zeitüberschreitung wird eine Nachkassierung gemäß der aushängenden Preistabelle vorgenommen.
4. Die Nutzungszeit beinhaltet das Aus- und Ankleiden sowie die Körperreinigung. Eine gute Körperreinigung ist im Sinne allgemeiner Hygienevorgaben und des Infektionsschutzes im Vorfeld der Nutzung der Anlage unerlässlich und zeitlich seitens des Nutzers einzukalkulieren.
5. Gelöste Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen und die gezahlten Entgelte nicht zurückerstattet.
6. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
7. Die Rücknahme von gelösten Geldwertkarten oder Gutscheinen ist ausgeschlossen.
8. Der Betreiber kann die Nutzung der Anlage oder von Teilbereichen bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten sperren oder einschränken (z. B. Überfüllung, Notfallsituationen, technische Störungen, etc.).
9. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Anlagenteile oder einzelner Angebote besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.
10. Bei Veranstaltungen können Bade- und Saunabeeinträchtigungen durch Musik und/oder weitere Programmpunkte jedweder Art entstehen.
11. Bei stattfindenden Kursangeboten wie z. B. Aqua-Jogging etc. kann das Angebot durch das Abspielen von Musik begleitet werden.
12. Für besondere Bade- und Saunaangebote (z. B. Babyschwimmen, Damensauna) können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten gelten.
13. Die Nutzung des Bades, der Sauna sowie die Teilnahme an Kursangeboten (z. B. Schwimm-, Aquakursen etc.) setzen die Gesundheit des Teilnehmers voraus und erfolgen auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenten nach Verletzungen sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Übungsteilnahme und Intensität des Trainings entscheidet der Teilnehmer allein. Dennoch kann zum Zweck des Schutzes des Nutzers oder des Teilnehmers betreiberseitig eine Nutzungs- oder Teilnahmeeinschränkung ausgesprochen werden (s.o.).
14. Die Teilnahme an Animationsprogrammen in der Anlage (z. B. Aquagymnastik; Kinderspielnachmittage etc.) setzt die Gesundheit und Eignung des Teilnehmers voraus und erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenten nach Verletzungen sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Teilnahme und Intensität der angebotenen Animationsprogramme entscheidet allein der Teilnehmer bzw. für Kinder der Erziehungsberechtigte. Das zusätzliche Animationsprogramm für Kinder ist keine Kinderbetreuung im Sinne einer Beaufsichtigung bzw. Inobhutnahme der Kinder. Insoweit ist das Personal der Anlage für die Aufsicht der Kinder nicht verantwortlich. Die verantwortliche Begleitperson versichert, dass den Kindern die Nutzung aller Spiel-, Sport und Unterhaltungsmöglichkeiten des Bades gestattet ist. Die Aufsichtspflicht für die Kinder liegt während der gesamten Veranstaltung bei den Eltern, Erziehungsberechtigten oder der verantwortlichen Begleitperson der Kinder. Das Bad übernimmt insbesondere keine Verantwortung dafür, dass Kinder den Animationsbereich bzw. das Veranstaltungsgelände eigenmächtig verlassen. Die Begleitpersonen haften für die Kinder und sind sowohl für entstandene Schäden an Einrichtungen und Geräten als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich. Insoweit bleibt die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichtigen für minderjährige Benutzer unberührt.
Die Teilnahme kann bei mehrfachem bewussten Fehlverhaltens bzw. bei gesundheitlicher Überforderung des teilnehmenden Kindes betreiberseitig untersagt werden.
§ 5 VERHALTENSREGELN IN DER GESAMTEN ANLAGE
1. Der Nutzer hat alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet.
Insbesondere sind zu unterlassen:
- Sexuelle Handlungen und Darstellungen
- Anzügliche Kommentare und Bewegungen
- Provokative oder beleidigende Kommentare und Bewegungen
- Drohungen, Androhungen oder das Ausüben körperlicher Gewalt
- Das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede andere vermeidbare bzw. bewusste Verunreinigung des Bades und des Badewassers
- Das Einspringen in die Becken mit Ausnahme der freigegebenen Sprunganlagen und Startblöcke, der Waterclimbing-Anlage
- Das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen bzw. -seilen
- Das Rennen auf den Beckenumgängen
- Das Unterschwimmen von bzw. Tauchen durch Landezonen der Wasserrutschen
- Das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken
- Das Mitbringen und Benutzen von zerbrechlichen Behältern (z. B. Glas, Porzellan)
- Die Reservierung von Stühlen und Liegen
- Bewegungs- und Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Aufsichtspersonal genehmigten Flächen
2. Über die Benutzung von Sport-/Spiel- und sonstigen Animationsgeräten (wie Bälle, Luftmatratzen, Schwimmflossen, Schnorchel etc.) sowie Schwimmhilfen in allen Becken entscheidet das Aufsichtspersonal auf Grundlage der Besuchermenge.
3. Die Nutzung der vorhandenen Einrichtungen und Attraktionen (Sprunganlagen, Rutschen, Wellenbecken, Wellnesseinrichtungen, etc.) geschieht auf eigene Gefahr.
4. Eltern bzw. verantwortliche Begleitpersonen haben für ihr/e Kind/er und Begleitkind/er während des Aufenthalts im gesamten Bad eine Aufsichtspflicht. Es wird daher empfohlen, den Kindern, die nicht oder noch nicht sicher schwimmen können, jederzeit Schwimmhilfen anzulegen, sobald das Bad betreten wird. Dies entbindet jedoch nicht von der Aufsichtspflicht. Schwimmhilfen bieten keinen vollständigen Schutz vor dem Ertrinken! Bei der Nutzung von Schwimmhilfen sind die Anwendungs- und Benutzerhinweise der Hersteller zu beachten.
5. Das Tragen von Schwimm- und Tauchbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
6. Den Nutzern der Anlage ist es nicht erlaubt, Ferngläser, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Musikinstrumente zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen, gleich mit welchem Medium, ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet und muss seitens des Aufsichtspersonals jeweils genehmigt werden. Hiermit sollen die Rechte anderer Badegäste gewahrt und zugleich z. B. Erinnerungsfotografien ermöglicht werden.
7. In Bezug auf weitere Medien mit derartigen Funktionen (Handys, Smartphones, Mini-Computer, Tablets, Laptops etc.), welche ebenfalls ton- und bildwiedergabefähig sind, gilt dies gleichermaßen.
8. Für alle textilfreien Bereiche (Sauna, Umkleide- und Duschbereichen) besteht ein ausnahmsloses Verbot der Nutzung von Geräten, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann. Eine vorgenannte Ausnahme bildet die betreiberseitig beauftragte und gezielte Anfertigung von Aufnahmen, z.B. bei bestimmten Veranstaltungen.
9. Die Nutzung von Smartphones, Mini-Computer, Tablets, Laptops etc. ist ausschließlich ohne Tonwiedergabe in den hierfür gesondert gekennzeichneten Zonen möglich.
10. Telefoniert werden darf nur in den hierfür vorgesehenen, ausgeschilderten Bereichen.
11. Im gesamten Gebäude ist das Rauchen verboten. Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Außenbereichen gestattet.
12. Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist in der gesamten Anlage grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahme: Der durch das Sportschwimmen sowie Saunieren entstehende erhöhte Flüssigkeitsbedarf, kann mit eigenem mitgebrachtem Mineralwasser (in nicht zerbrechlichen Trinkgefäßen) außerhalb des Gastronomie-bereichs ausgeglichen werden.
13. Der Aufenthalt in den Wechselkabinen bzw. Umkleidebereichen ist nur zum An- und Auskleiden gestattet.
14. Garderobenschränke und/oder Wert-/Helmfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung der Wertschließfächer besteht kein Anspruch (zahlenmäßige Limitierung). Der Nutzer ist verpflichtet, die Schränke bzw. Fächer ordnungsgemäß zu verschließen und das Verschlussmedium sorgfältig zu verwahren. Bei Verlust des Verschlussmediums wird der Schrankinhalt an den Nutzer erst nach eingehender Überprüfung und mit Beweispflicht durch den Nutzer ausgegeben. Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände sollen – nach Möglichkeit – in den Wertschließfächern hinterlegt werden. Der Betreiber haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.
15. Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
16. Barfußbereiche (wie die Wechselkabinen, Duschen, der gesamte Bade- und Saunabereich sowie im Freibadbereich die Beckenumgänge) dürfen nur barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen betreten werden. Das Befahren der Barfußbereiche ist nur mit sauberen Kinderwagen und Rollstühlen gestattet.
17. Vor Betreten des Bade- und Saunabereiches hat der Nutzer die Pflicht, seinen Körper in den Duschräumen gründlich zu reinigen (dies gilt ohne Ausnahme für sämtliche Becken, Whirlpools, Sauna-, Dampfkabinen etc.). Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben, Schweiß schaben, die Verwendung von Peeling Bändern u. ä. ist nicht erlaubt. Der Nutzer hat die Pflicht, sich hygienisch zu verhalten.
18. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
19. Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Nutzer.
III BESONDERE BESTIMMUNGEN
Beckenbereiche
§ 6 ORDNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE SCHWIMM- UND BADEBECKEN
1. Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimmerbereichen aufhalten.
2. Bei aufziehenden Gewittern ist das Baden in Freibecken untersagt. Dem Aufsichtspersonal ist Folge zu leisten. Sperrbänder oder Zeichen sind zu beachten.
3. Bei der Durchführung von Kindergeburtstagen obliegt die Aufsichtspflicht, auch bei der Inanspruchnahme einer Animation, bei den Erziehungsberechtigten bzw. der verantwortlichen Begleitperson.
§ 7 BESONDERE EINRICHTUNGEN, WASSERATTRAKTIONEN
- Die Wasserattraktionen wie z. B. Rutschen, Sprunganlagen und Waterclimbing-Anlage dürfen nur nach Freigabe und mit ausreichendem Sicherheitsabstand genutzt werden. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutschen ist verboten. Das Unterschwimmen und das Tauchen im Bereich der Rutschen, Sprunganlagen und Kletterwand ist untersagt. Die aushängenden Sicherheitshinweise sind zu beachten. Die Benutzung der Wasserattraktionen erfolgt auf eigene Gefahr.
Sauna- und/oder Wellness-Bereich
§ 8 VERHALTENSREGELN IM SAUNABEREICH
1. Analog zu „§ 3 Zutrittsbestimmungen“ und „§ 9 Besondere Hinweise“ darf die Saunaanlage nur in Abstimmung mit dem eigenen Gesundheitszustand genutzt werden. Gegebenenfalls ist hier im Vorfeld ärztlicher Rat einzuholen. Die Nutzung der Anlage oder von Teilbereichen kann seitens des Betreibers untersagt werden, wenn:
- Eine Selbst- oder Eigengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann
- Anzeichen gesundheitlicher Probleme bestehen
- Eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. Ansteckungsgefahr)
Der Betreiber behält sich vor, sich gegebenenfalls durch ein aktuelles ärztliches Attest bestätigen zu lassen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Nutzer vorliegen.
Bei Auftreten gesundheitlicher Probleme behält sich der Betreiber vor, auch aus haftungsrechtlichen Gründen, ggf. Arzt oder Rettungsdienst hinzuzuziehen.
2. Den Saunagängen zwischengelagerte, gezielte sportliche Betätigung (z.B. Strecken- Schwimmen) stellt für den Körper einen zusätzlichen Stressfaktor dar und ist nur gesunden und geübten Saunagängern zu empfehlen, die ein sogenanntes „sportliches Saunieren“ betreiben.
3. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer.
4. Für die Benutzung der Saunaanlage sind die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. zu beachten, die in der Anlage eingesehen werden können.
5. Der Saunabereich ist ein textilfreier Bereich. Badebekleidung ist nicht zugelassen. Anstelle der üblichen Badebekleidung können Bademäntel, Saunaponchos, Sauna- oder Hamamtücher und ähnliche Textilien verwendet werden.
6. Im Bereich der Saunagastronomie gilt eine Bademantelpflicht. Insbesondere Intim- und Schambereiche sollten in den Steh oder Sitzbereichen bedeckt sein. Bademäntel können gegen eine kleine Gebühr ausgeliehen werden. Sprechen Sie hierzu unser Kassen- oder Gastronomiepersonal an.
7. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet. Das Bedecken der Intimzonen – z.B. mit einem Hand- oder Hamamtuch – ist gestattet.
8. Die Saunakabinen sind grundsätzlich barfuß zu betreten. Badeschuhe werden aus Sicherheitsgründen so vor der Saunakabine abgestellt, dass sie keine Unfallgefahr oder Behinderung darstellen.
9. Die Liege- und Sitzgelegenheiten der Saunakabinen sind nur mit einer ausreichend großen, geeigneten Unterlage (z. B. Saunatuch) zu benutzen. Dies gilt insbesondere für die Füße. (Ein Hamamtuch ist zu dünn und als Unterlage nicht geeignet)
10. Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen/Saunatüchern belegt werden. Handtücher dürfen nicht an Saunaöfen oder auf dem Saunagestühl ausliegend getrocknet werden => Hygienische Gründe und Brandgefahr!
11. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten etc. nicht erlaubt. Das Befeuchten der Haut mit einem kleinen Handtuch ist gestattet.
12. Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Personal durchgeführt. Eigene Aufgussessenzen dürfen nicht verwendet werden.
13. Aus gesundheitlichen Gründen ist bei Saunaaufgüssen die Saunakabine erst kurz vor Aufgussbeginn zu betreten.
14. Sitz- und Liegeplätze dürfen in den Saunaruhebereichen und den Schwitzräumen nicht reserviert werden.
15. Eine Reservierung kann nur seitens des Personals und in Ausnahmefällen erfolgen (z.B. Reservierung bestimmter Plätze für Kleinkinder oder behinderte Menschen)
16. Der Schweiß ist nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen vor der Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderen Badebecken gründlich abzuduschen.
17. Aus Rücksicht auf andere Saunanutzer und zur Vermeidung von Unfällen darf in das Kaltwassertauchbecken nicht eingesprungen werden.
18. In der Sauna haben sich die Saunanutzer so zu verhalten, dass andere Saunanutzer nicht belästigt oder gestört werden.
19. Einreibemittel jeder Art dürfen vor Benutzung aller Becken und der Liege- und Sitzgelegenheiten nicht angewendet werden.
20. Einreibemittel jeder Art dürfen gästeseitig nicht in den Saunakabinen verwendet werden. Eine Ausnahme stellen die durch das Personal zu bestimmten Zeiten und Ritualen zu Verfügung gestellten Einreibemittel und Peelings dar.
21. Geschirr aus der Gastronomie darf nicht in den übrigen Saunabereich transportiert werden.
§ 9 BESONDERE HINWEISE
1. Die Saunaanlage dürfen Kinder ab dem 3. Lebensjahr besuchen. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt nur mit einer geeigneten erwachsenen Begleitperson gestattet.
2. Kinder unter 3 Jahre haben noch keinen Zutritt
3. Der Aufenthalt ist ausschließlich Gästen gestattet, die den entsprechenden Eintrittstarif entrichtet haben. Sofern lediglich der Badeeintrittspreis gebucht wurde und dennoch das Saunadrehkreuz passiert wird, wird der entsprechende Differenzbetrag zum Saunatarif automatisch erhoben. Bitte beachten Sie hier die Hinweisschilder.
4. Zu einer geschlechterspezifischen Sauna dürfen Kinder unterschiedlichen Geschlechts bis zu einem Alter von 8 Jahren mitgebracht werden.
5. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern von Nutzern eine besondere Vorsicht (z.B. bei Brillenträgern).
6. Das Dampfbad ist aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit ohne Bade-/Handtuch zu benutzen. Nutzer sollen die Sitzflächen vor und nach der Nutzung mit vorhandenen Wasserschläuchen abspritzen.
7. An folgenden Becken ist keine Wasseraufsicht vorhanden: Infinity-Pool (Sauna-Außenbecken), Kneipp- und Kaltwasser-Tauchbecken (Saunabereich). Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
IV HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schaden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
2. Als wesentliche Vertragspflichten des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen, zu gewährleisten. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkflächen der Anlage abgestellten Fahrzeuge.
3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Anlage zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank, Wert- oder Helmfach, begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei einer Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und das Verschlussmedium sorgfältig aufzubewahren.
5. Bei schuldhaftem Verlust der Zugangsberechtigung, von Schlüsseln und Medien für die Benutzung von Garderobenschränken, sowie der Wert- und Helmfächer, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der jeweilige Betrag wird durch eine Pfandgebühr erhoben und ist der aktuellen „Erweiterten Haus- und Badeordnung“ zu entnehmen.
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
6. Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung führt zum Verlust von Ersatzansprüchen.
7. Der Betreiber ist grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Betreiber ist bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten mit den Nutzern auf einvernehmliche Weise beizulegen und hat hierfür qualifizierte Ansprechpartner in der Anlage.
V DATENSCHUTZ
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. An der Rezeption (alternativ: Info-Schalter/Kasse) liegen hierzu die Datenschutzinformation im Sinne des Art. 13 DSGVO aus. In diesen informieren wir Sie über die Verarbeitung ihre Daten im Rahmen der Nutzung unserer Leistungen und die Ihnen zustehenden datenschutzrechtlichen Rechte als betroffene Person. Weiterhin findet in bestimmten Bereichen des Schwimmbades eine Videoüberwachung statt. Die datenschutzrechtlichen Informationen hierzu finden Sie auf den entsprechenden Hinweisschildern.
Die Informationen zum Datenschutz finden Sie auch hier: https://schlossbad-neumarkt.de/datenschutz/
Link Webshop: https://shop.schlossbad-neumarkt.de/privacy
Bei Verstoß oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Hausordnung, dem vermuteten Vorliegen oder dem Vorliegen von Straftatbeständen ist der Nutzer betreiberseitig angehalten, sich zum Zwecke des Datenabgleichs und der Schadensregulierung auszuweisen.
Zusätzlich oder bei Verweigerung behält sich der Betreiber vor, zum Zwecke der Feststellung der personenbezogenen Daten, diese Daten durch die Polizei aufnehmen und abgleichen zu lassen.
Ebenso behält sich der Betreiber vor, in oben genannten Fällen eine Anzeige zu erstatten oder Sanktionen auszusprechen (z.B. Hausverbote).
Im Falle des ausgesprochenen Hausverbotes – temporär, wie unbefristet – werden die erfassten, personenbezogenen Daten gemäß unseren Regeln gespeichert und verwaltet.
VI INKRAFTTRETEN
Die Haus- und Badeordnung tritt am 25.10.2021 in Kraft und wurde so vom Vorstand der Stadtwerke Neumarkt Freizeit & Leben KU verabschiedet.
VII SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
